von Alexandra Brossin De Mere 11. Mai 2024

Mit der Anerkennung als Zivilpartei wird die bzw. der Geschädigte zu einem frühen Zeitpunkt mit Rechten ausgestattet, die auf Feststellung und Geltendmachung des Schadens gerichtet sind.

Opfer einer Straftat in Frankreich haben die Möglichkeit, als Zivilpartei am französischen Strafverfahren teilzunehmen und ihre Ansprüche auf Schadenersatz im Rahmen des Strafverfahrens eigenständig in der Hauptverhandlung geltend zu machen. Dem Schadensausgleich liegt der Grundsatz der umfassenden Entschädigung des entstandenen Schadens zugrunde. Voraussetzung ist seine Feststellung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens durch eigens bei Gericht vereidigte Sachverständige.

Die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens ist mit Kosten verbunden, die abhängig vom Verfahrensstand zulasten der Justiz gehen oder in manchen Fällen vom Opfer zunächst selbst zu tragen sein können. Eine vorab zugesprochene Provisionsleistung zulasten des Täters erleichtert die Zahlung, sollte keine Versicherung hinter dem Täter stehen.

Der Sachverständige fertigt ein Gutachten, dessen sehr formeller Aufbau und Inhalt es erlauben, den zu entschädigenden Vermögens- und Nichtvermögensschaden verbindlich festzustellen. Mittels eines einzureichenden Schriftsatzes muss sodann die daraus abzuleitende Bezifferung bei Gericht beantragt und begründet werden.

Geht es um den Ausgleich von erlittenen Gesundheitsschäden und Folgeschäden materieller und immaterieller Art durch besonders schwere Straftaten, deren Durchsetzung gegenüber dem Täter nicht möglich sind und die von keiner Versicherung abgedeckt sind, übernimmt in Frankreich ein Entschädigungsfond umfangreiche Teile des im Strafverfahren zugesprochenen Schadenersatzes. Voraussetzung ist eine Teilnahme am Strafverfahren, zu der unbedingt geraten wird.

Es muss beachtet werden, dass der Fond in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters angerufen werden muss. Der Fond kann schon bereits früher mit einem Entschädigungsanspruch befasst werden, insoweit leistet er möglicherweise bis zum Abschluss der Strafverfolgung Provisionszahlungen.

Voraussetzung für Provisionszahlungen des Entschädigungsfonds ist eine Straftat, die innerhalb eines Jahres zur Anzeige gebracht worden ist und an deren schädigenden Folgen kein Zweifel besteht.


von Alexandra Brossin De Mere 11. Mai 2024

Nach einem Unfallereignis stellt sich sofort die Frage nach dem Umfang und der Durchsetzung der eventuellen Ansprüche gegen den französischen Unfallverursacher. Bei Unfällen im Straßenverkehr oder bei Sportunfällen ist meistens eine Versicherung zum Schadenausgleich verpflichtet. Zwar ist die Frage der Ausgleichspflicht oft schnell geklärt, die Schwierigkeiten fangen aber an, wenn Unterlagen eingereicht werden müssen, die zuständige Stelle innerhalb der Versicherung gefunden werden muss und wenn dann der Versicherer ankündigt, ein außergerichtliches, medizinisches Sachverständigengutachten erstellen zu wollen.

Sie wissen zwar von Ihrem Schadenersatzanspruch gegen den französischen Versicherer, können diesen aber nicht feststellen lassen, weil die Formalitäten und Anforderungen an das übliche französische Verfahren von Ihnen nicht überschaut werden und oftmals die Sprachbarriere eine zusätzliche Hürde ist.

Es kann nur geraten werden, notwendige Gutachten in Frankreich erstellen zu lassen, da der sehr präzise Inhalt bereits die Höhe und den Umfang der Entschädigung indiziert. Grundsätzlich organisiert die Versicherung auf eigene Kosten ein erstes eigenes außergerichtliches, medizinisches Sachverständigengutachten.

Der Gutachter stellt sämtliche Schäden von der Berufsunfähigkeit bis zur Einbuße an Lebensqualität fest, evaluiert den erlittenen Schaden in jeder Hinsicht, macht verbindliche Angaben über die Notwendigkeit einer zeitweisen Hilfe im Haushalt, besondere Aufwendungen und Kosten, Ersatz der Krankenheilkosten oder nachgewiesene Einkommensverluste, lässt sich alle bisherigen ärztlichen Atteste vorlegen, und schafft eine solide Basis, die eine Bezifferung der Ansprüche nach den in Frankreich allgemein üblichen Grundsätzen möglich macht. Die anwaltliche Überwachung des aussergerichtlichen Verfahrens ist vorteilhaft und unterstützt die vollumfängliche Berücksichtigung sämtlicher denkbarer Schadenspositionen.

Für die Versicherung ist das Gutachten verbindlich, es kann ein Gegengutachten erstellt werden und bei großen Differenzen wird ein Drittgutachter herangezogen. Hier bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des ersten Gutachtens anwaltlich vertreten zu sein, ist entscheidend, da es sich um ein regelrechtes Verfahren handelt, das zwingend durchgeführt werden muss, wenn man nicht sofort gerichtlich einen Gutachter bestellen lässt. Die Reise zum französischen Gutachter kann im Normalfall, wünscht man bestmöglichen Schadenausgleich, nur dringend angeraten werden.  

Ist man mit dem privaten Gutachten nicht zufrieden, kann ein gerichtlicher Gutachter bestellt werden. Das geschieht im Rahmen eines recht schnellen Verfahrens, das nur mit anwaltlicher Vertretung durchgeführt werden kann. Meist gleichzeitig wird einem Antrag auf Zahlung von Provision stattgegeben, sollte der Versicherer nicht spontan gezahlt haben. Der gerichtlich zu bestellende Gutachter ist grundsätzlich auf Kosten des Antragstellers tätig. Das Verfahren ermöglicht, die Ansprüche anhand von zwei Gutachten entweder aussergerichtlich zu verhandeln oder, bei fortbestehender Uneinigkeit, im Wege einer Klage vor dem zuständigen Gericht durchzusetzen.

Es muss im Blick behalten werden, dass das zur Schadensfeststellung notwendige Gutachten als Kernstück nicht durch einen beliebigen Arzt erstellt werden kann, sondern auf bestimmten, systemimmanenten üblichen Inhalten beruht. Selbstverständlich stützt sich der französische medizinische Gutachter, ob privat beauftragt oder gerichtlich bestellt, auf Unterlagen, medizinische Bewertungen und medizinische Stellungnahmen, die ihm vorgelegt werden und denen er in eigenen Erkenntnissen auf den Grund geht.


von Alexandra Brossin De Mere 11. Mai 2024

Im Rahmen von grenzüberschreitenden Ermittlungen der französischen Behörden kommt es recht zügig zur Ladung der verantwortlichen Entscheidungsträger nach Frankreich zum Verhör. Das wird durch Polizeibehörden im Auftrag der Staatsanwaltschaft ausgeführt oder durch einen bereits ermittelnden Untersuchungsrichter persönlich. In diesem Verfahrensstadium hat der Vorgeladene das Recht auf die Anwesenheit eines Anwalts.

Sein gesetzliches Akteneinsichtsrecht ist eingeschränkt, wenn die Polizei vorlädt besteht keine Möglichkeit, vorher Kenntnis über den Ermittlungsstand zu erhalten. Vor dem Untersuchungsrichter besteht hingegen ein Akteneinsichtsrecht des Anwalts, das dieser vor dem Termin wahrnehmen kann. Jedoch besteht noch keine Möglichkeit, eine Kopie der Akte übermittelt zu bekommen.

Denkbare Tatbestände betreffen naturgemäß das Vermögensstrafrecht oder sind breit gefächert, vom Verstoß gegen Arbeitsgesetze, nicht abgeführter Sozialabgaben bis hin zum Wettbewerbsrecht.

Die Praxis zeigt, dass zwar ein Verhör in Deutschland im Rahmen von Rechtshilfeersuchen durchaus üblich ist und dieser Weg gerne beschritten wird, wenn es sich um reinen Informationsbedarf der französischen Ermittlungsbehörden handelt. Hat man dort jedoch schon einen begründeten Tatverdacht oder will man schlicht den umständlichen Weg über das Rechtshilfeersuchen meiden, so wird direkt nach Frankreich vorgeladen. Die Betroffenen sehen sich mit einer im Vergleich zur deutschen Verfahrenspraxis vollkommen anderen Ermittlungsmethode konfrontiert.

Das frz. Strafgesetzbuch sieht vor, dass wahlweise das Organ bzw. die Entscheidungsträger der jeweiligen juristischen Person oder ebendiese persönlich, strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Verfolgungsbehörden sind vollkommen frei, die Ermittlungen gegen das Unternehmen, gegen seine Vertretungsberechtigten persönlich oder gegen beide zu orientieren.

Die Erfahrung zeigt, dass grundsätzlich so breit wie möglich bei den Ermittlungen angesetzt wird. Systematisch wird der Geschäftsführer in seiner Funktion und auch persönlich zur Rechenschaft gezogen. Dem Vertretungsorgan muss theoretisch ein von seinen Aufgaben im Unternehmen trennbarer, eigener Fehler zur Last gelegt werden können.

Das bedeutet bei Feststellung der persönlichen Strafbarkeit durch ein Gericht eine Eintragung ins (deutsche) Strafregister für Straftaten, die im Zusammenhang mit der Organstellung im Ausland begangen worden sind. Es ist also notwendig, sehr früh auf die erkennbare Orientierung zu reagieren und sich in der Verteidigung auf beide Strafvorwürfe zu konzentrieren.

Steht ein Termin zur mündlichen Verhandlung an, der lediglich auf polizeilichen Ermittlungen beruht, muss ggf. im Rahmen der Hauptverhandlung die Frage der Strafbarkeit der Beteiligten in Bezug auf Ihre Tätigkeit oder ihre Verantwortlichkeit im Unternehmen in deutlicher Abgrenzung zu deren persönlicher Strafbarkeit angesprochen werden. Ging der Hauptverhandlung jedoch ein richterliches Untersuchungsverfahren voraus, so ist die Klärung dringend möglichst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Gelingt sie nicht im Untersuchungsverfahren, bleibt die Frage der persönlichen Haftung der späteren mündlichen Hauptverhandlung vorbehalten.

Deutsche mittelständische Unternehmen mit Auslandsberührung sehen sich vermehrt mit strafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere z. B. durch frz. Sozialbehörden oder andere polizeiähnliche Behörden, konfrontiert. Dabei ist es nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, wie das Verfahren einzuordnen ist, wenn beispielsweise die „Konkurrenzbehörde“ tätig wird.

Grundsätzlich entsteht mit dem ersten Schreiben einer unbekannten Behörde aus Frankreich ernstzunehmender Beratungsbedarf. Selbst wenn sich eine Klärung ohne sichtbare Fremdberatung sodann herbeiführen lässt, muss vor jeder Antwort oder Übermittlung umfangreicher Unterlagen an eine ausländische Behörde oder sogar der Wahrnehmung verhörähnlicher Termine, über die angemessene Reaktion nachgedacht werden.


von Alexandra Brossin De Mere 11. Mai 2024

Deutsche Transportunternehmen mit Frankreichgeschäft haben sehr häufig mit Routine-Kontrollen ihrer Lastzüge in Frankreich zu tun. Diese Kontrollen haben in ihrer Intensität nie nachgelassen. Gegenstand ist meistens die Überprüfung der Ruhe- und Lenkzeiten und nicht selten wird sie auf die gesamte Palette der einzuhaltenden Regeln ausgedehnt.

Bei der Feststellung von Verstößen innerhalb der zurückliegenden 28 Tage muss nach Möglichkeit sofort geltend gemacht werden, wenn diese bereits in einer anderen Kontrolle Gegenstand einer Strafe gewesen sein sollten. Der Grundsatz des Verbotes der Doppelbestrafung gilt grenzüberschreitend und eventuell erhobene Kautionen für solche Tatbestände müssen im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Ein Verstoß oder auch mehrere einzelne Verstöße werden einzeln nach der gesetzlichen Höchststrafe bemessen und es ist an Ort und Stelle sofort eine Kaution zu stellen, ohne die eine Weiterfahrt nicht möglich ist. Die Höhe der Kaution wird in Zusammenarbeit mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ermittelt und kann in diesem Stadium durch etwaige Verhandlungen nicht herabgesetzt werden.

Der Vorgang wird nach der Kontrolle oft noch Gegenstand weiterer Ermittlungen, diese sind meist notwendig, wenn technische Daten von Fachdezernaten ausgewertet, überprüft und beurteilt werden müssen. Haben die gesammelten Vernehmungen und sonstigen Ermittlungen entsprechende Hinweise ergeben, werden Informationen über das auftraggebende Transportunternehmen selbst eingeholt – z. B. bei auffälliger Anzahl von wiederholten Zuwiderhandlungen durch Fahrzeuge einer Firma – und in einem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Die Staatsanwaltschaft orientiert sodann im Rahmen der festgestellten Straftatbestände die Strafverfolgung in freier Wahl gegen die Beteiligten Fahrer und/oder das Transportunternehmen selber. Die übliche Folge ist der Strafbefehl oder die direkte Ladung vor ein Strafgericht.

In seltenen Fällen kommt es zur Einstellung und diese wird den Betroffenen nicht systematisch mitgeteilt. Dieser hat jedoch den Anspruch auf vollumfängliche Rückzahlung der Kaution. Dieser Anspruch muss bei der Staatskasse mit gesondertem Antrag geltend gemacht werden. Über das Verfahren oder die Stelle der Rückzahlung wird nicht gesondert informiert. Es gilt also den Fortgang des eingeleiteten Verfahrens selbst aktiv zu überwachen und nicht aus den Augen zu verlieren. Die Dauer der Verfahren sind ungewöhnlich lange.

Wird ein Strafbefehl erlassen, so orientiert sich die Strafe immer an der zuvor hinterlegten Kaution. Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt entweder an den Fahrer oder die Firma per Einschreiben. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem   Ausstellungsdatum des Begleitschreibens zum Strafbefehl   und nicht mit dem Erhalt desselben per Einschreiben. Der Widerspruch bewirkt eine Eröffnung des Verfahrens vor dem zuständigen Strafgericht und die Ergebnisse zeigen, dass die oft pauschal sehr hoch angesetzten Geldstrafen mit Erfolg herabgesetzt werden können.

Zu beachten ist für Unternehmen auch, dass also oftmals nur der jeweilige Fahrer eine Mitteilung an seine Privatadresse erhält, was dazu führen kann, dass dieser Widerspruchsfristen nicht zur Kenntnis nehmen kann und deswegen verpasst.

Der Rückzahlungsanspruch der Differenz muss selbstständig geltend gemacht werden. Die Erstattung überzahlter Beträge erfolgt nicht automatisch.

Urteile werden nicht selbstständig an Sie geschickt, sondern müssen bei Gericht angefordert werden.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle darf die Hinterlegung einer Kaution nicht mit einer an Ort und Stelle zu bezahlenden Bußgeldzahlung verwechselt werden. Der Unterschied geht aus der erteilten Quittung hervor. Es handelt sich meistens um eine Kaution, die zwangsläufig einen Strafbefehl und bei Widerspruch ein gerichtliches Verfahren nach sich zieht. Bei einzelnen Gerichten, die mit vielen Kontrollen befasst sind, weil diese routinemäßig durch die örtliche Polizei durchgeführt werden, kann eine hohe Anzahl von nicht verteidigten Sachverhalten beobachtet werden. Das bedeutet, dass die Kaution, die sich immer an der gesetzlichen Höchstsumme orientiert, dem Staat vollumfänglich zugesprochen wird. Das kann in vielen Fällen verhindert werden, vorausgesetzt der Verstoß wird streitig verhandelt, mit dem Ziel der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Kontrolle und der Proportionalität der Geldbuße.

Das mit der Einzahlung der Kaution beginnende Verfahren muss aktiv verfolgt werden, damit in der Folge Rückzahlungsansprüche gegen den Staat nicht unnötig in Vergessenheit geraten.

Meine Kanzlei unterstützt Sie gerne bei Fragen zur Bearbeitung derartiger Sachverhalte und vertritt Sie vor den zuständigen Strafgerichten in ganz Frankreich.

von Alexandra Brossin De Mere 11. Mai 2024

In Frankreich kann dem Führerscheininhaber eines deutschen Führerscheins mit Wohnsitz in Deutschland ein Fahrverbot erteilt werden. Dieses Fahrverbot, ausgesprochen von französischen Behörden, kann sich dann räumlich nur auf das nationale französische Staatsgebiet beziehen.

Es kommt bei schwerer Missachtung der Verkehrsregeln zum sofortigen Einbehalt des deutschen Führerscheins durch die Polizei an Ort und Stelle. Dies wird per Verwaltungsbescheid durch die zuständige Präfektur formalisiert. Hierzu ist festzuhalten, dass die französischen Behörden zwar befugt sind, die deutsche Fahrerlaubnis auf französischem Staatsgebiet einzuschränken und zeitweise auszusetzen, es darf grundsätzlich jedoch nicht der Führerschein selbst, etwa während der Dauer des Verbotes, einbehalten werden. Der eingezogene Führerschein muss vielmehr unverzüglich durch die französische Behörde an die deutsche führerscheinausstellende Behörde zurückgeschickt werden. Die deutschen Behörden händigen dem Betroffenen den Führerschein wieder aus, wenn dem keine anderen Gründe entgegenstehen.

In der Praxis ist es meist unklar, an welche konkrete deutsche Stelle der Führerschein tatsächlich zurückgeschickt wird. Das ist im Einzelfall in Erfahrung zu bringen.

Die französische Behörde hat für die Rücksendung des Führerscheins nach Deutschland grundsätzlich keine Eile, diese zügig zu veranlassen. Hierauf muss Einfluss genommen werden.

Die französische Präfektur kann die erneute Zulassung des deutschen Führerscheins auf dem französischen Staatsgebiet, neben einer zeitlichen Aussetzung, unter die zusätzliche Bedingung stellen, eine ärztliche Untersuchung bei einem zugelassenen Amtsarzt oder zwei amtlich hierfür zuständigen Ärzten nachzuweisen.

Die ärztliche Untersuchung wird bei Überschreiten der Geschwindigkeit oder bei Verkehrsverstößen in Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen angeordnet.

Diese Sanktion, Fahrverbot und medizinische Untersuchung wird durch die Verwaltung in einem Bescheid festgesetzt. Sie ist von einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung durch ein Gericht zu unterscheiden. Es kann beobachet werden, dass die Verfahrensweise nicht grundsätzlich einheitlich ist. Auch innerhalb der Zuständigkeit einer Präfektur kommt es bei gleichen Sachverhalten zu unterschiedlichen Sanktionen. Die medizinische Untersuchung wird nicht immer verlangt.

Von der Erfüllung der zusätzlichen Auflagen, wie die vorgenannte ärztliche Begutachtung, hängt die Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Frankreich ab.

Bei einer erneuten Verkehrskontrolle durch die französischen Behörden kann sofort ermittelt werden, ob der deutsche Führerschein wirksam erteilt ist und darüber hinaus in Frankreich einer Einschränkung unterliegt oder nicht. Wurde durch die französische Behörde zusätzlich zu einer zeitlichen Einschränkung eine Auflage, wie z. B. ein Arztbesuch, ausgesprochen, ist diese Bedingung unbedingt zu erfüllen. Ansonsten besteht das frankreichbezogene Fahrverbot bis zum förmlichen Nachweis der zu erfüllenden Auflage fort.

Das beschriebene Verfahren wegen temporären Führerscheinentzugs ist nicht zu verwechseln mit einem zusätzlichen späteren Strafverfahren vor einem Gericht, das von der Staatsanwaltschaft angestrengt werden kann. Es kann eine mündliche Verhandlung im Gericht anberaumt werden oder mittels Strafbefehl vorgegangen werden. In Einzelfällen wird ein abschließendes Bußgeld direkt bei der Kontrolle bezahlt. Das ist nicht zu verwechseln mit der gängigen Variante einer "Hinterlegung", auf die sodann das gerichtliche Verfahren folgt.

Meine Kanzlei steht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Interessen sowie bei der Erfüllung der Formalitäten während des gesamten Verfahrens zur Verfügung.


von Alexandra Brossin De Mere 11. Mai 2024

Grundsätzlich kann Eigentum, das "zur Verwirklichung" einer Straftat eingesetzt wurde oder "notwendig" war, um die Straftat zu begehen, im Rahmen des frz. Strafverfahrens zunächst beschlagnahmt und sodann per richterlicher Entscheidung zum Eigentum des frz. Staates erklärt werden.

Im Falle eines tatsächlich im Eigentum stehenden Fahrzeugs des Angeklagten persönlich, ist die Einziehung eine reguläre Strafe, die zusätzlich zur strafrechtlichen Verurteilung ausgesprochen werden kann. Das Eigentum geht dann auf den französischen Staat über.

Ist jedoch der Eigentümer nicht mit dem Angeklagten identisch und hat der Eigentümer persönlich mit der Straftat und deren Verwirklichung nachweislich nichts zu tun, besteht ein gesetzlich garantierter Herausgabeanspruch gegen den frz. Staat.

Dieser Herausgabeanspruch ist vom Strafverfahren und seinem Ausgang vollkommen unabhängig. Dieser wird eigenständig geprüft.

Werden z.B. Ladung und LKW nicht sofort herausgegeben, ist das ein Anzeichen für die zukünftige Verweigerung der Herausgabe, deren Rechtmässigkeit dringend sofort überprüft weden muss. Eine formlose Ablehnung durch die Polizeidienststelle ist nicht hinnehmbar, diese ist nicht zuständig.

Im Einzelfall gestaltet sich das Herausgabeverfahren also gelegentlich schwierig und hängt von dem Willen der Zusammenarbeit staatlicher Stellen, insbesondere von Staatsanwaltschaften, wesentlich ab. Hier gibt es regionale Unterschiede. Der Eigentümer ist oftmals gezwungen, seine Rechte durch alle Instanzen erstreiten zu müssen.

Werden mit der Beschlagnahmung Kontakte zum Eigentümer ausnahmsweise aufgenommen, kommt es oftmals zur Einschüchterung des Anspruchstellers, der seine Rechte nur ahnt.

Gerichte stellen sehr schnell die formale Einziehung des Eigentums Dritter fest, wobei es sich also um Fahrzeuge handelt, deren rechtmässige Eigentümer nicht von dem Verfahren offiziell in Kenntnis gesetzt wurden oder erfahren haben, und deshalb gelegentlich gar nicht wissen, wohin sie sich wenden müssten, um ihren Anspruch geltend zu machen. Diese Einziehung lässt jedoch tatsächlich die Rechte des Eigentümers unberührt.

Während früher grundsätzlich kein Kontakt mit dem vermuteten, an der Straftat unbeteiligten, Eigentümer aufgenommen wurde, ist seit dem 21.12.2021 ein Dekret in Kraft, dass eine solche Kontaktaufnahme vorschreibt. Ohne sie soll die Konfiszierung im Strafverfahren nicht mehr möglich sein. Die Praxis bleibt abzuwarten, die Voraussetzungen der zu bewerkstelligenden Kontaktaufnahme sind unklar formuliert.

Die Herausgabeansprüche des gutgläubigen Eigentümers müssen deshalb vom frühest möglichen Zeitpunkt ernsthaft verfolgt werden. Je nach Verfahrensstand sind die Ansprechpartner unterschiedlich. Ein Antrag auf Herausgabe muss im Idealfall in einer Frist von sechs Monaten seit der letzten gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache gestellt werden, wenn nicht schon die Gelegenheit im Strafverfahren selbst sofort wahrgenommen wurde. Der Beginn der Frist ist durch die Staatsanwaltschaft nachzuweisen, es handelt sich meist um den Zeitpunkt, zu dem der Eigentümer eine offizielle Nachricht über den Verbleib seines Fahrzeugs bekommen hat. Ist er nicht in Kenntnis gesetzt worden, läuft auch keine Frist.

Eine Prüfung des Sachverhaltes und der Erfolgschancen lohnt sich immer.

Trotz der gegen den gutgläubigen Eigentümer gerichteten Ablehnungshaltung, insbesondere durch Mitarbeiter von Zollbehörden oder der Polizei,  führen die entsprechenden Herausgabeverfahren zum Erfolg.

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